Satzung des Wurftaubenclub Weißberg e.V.

I. Allgemeine Bestimmungen


§ 1 Name und Zweck des Vereins


Der Name des Vereins lautet: Wurftaubenclub Weißberg e. V.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Er hat sich zur Aufgabe gestellt, das jagdliche und sportliche Schießen zu pflegen.

Der Verein ist politisch, konfessionell und rassistisch neutral.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Sitz des Vereins ist Bad Harzburg, Landkreis Goslar.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Goslar/Harz eingetragen.


§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft


Alle natürlichen Personen können Mitglied des Vereins werden, Voraussetzungen sind jedoch:

a) der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte
b) der Besitz eines gültigen Jahresjagdscheins oder
c) die Mitgliedschaft im Niedersächsischen oder sachsen-anhaltinischen Sportschützenverband e. V. mit Lizenz zur Führung von Schusswaffen mit entsprechender Versicherung,
d) die schriftliche und eigenhändig unterschriebene Eintrittserklärung.

Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von einem
Monat zum Jahresschluss gekündigt werden. Sie muss dem Vorstand zugestellt
werden.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt (z. B. Verstoß gegen die Satzung oder
Beschlüsse des Vereins, Einstellung der Beitragszahlung, unehrenhaftes
Verhalten usw.).
Mit einem solchen Beschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das
ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine
Verpflichtungen dem Verein gegenüber zu erfüllen.


II. Organe


§ 4 Organe des Vereins sind:

A. Die Mitgliederversammlung
B. Der Vorstand


A. Die Mitgliederversammlung


§ 5 Ordentliche Mitgliederversammlung

In jedem Jahr muss mindestens eine ordentliche Mietgliederversammlung
stattfinden. Sie wird durch den Vorstand eine Woche vorher unter Bekanntgabe
der Tagesordnung durch Brief oder durch öffentliche Bekanntmachung (örtliche
Zeitung) einberufen.
Sie hat folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des neuen Vorstandes
d) Wahl des Kassen-/Schriftführers
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Wahl der ehrenamtlich Tätigen
g) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
h) Änderungen der Satzung
i) Beschlussfassung in Angelegenheiten, die eine größere finanzielle Belastung für den Verein bringen (z. B. Bauten, Kauf von Maschinen usw.)

Alle Beschlüsse werden schriftlich festgehalten. Der I. oder II. Vorsitzende unterzeichnet die Niederschrift gemeinsam mit dem Schriftführer.


§ 6 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann eine a. o. Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
Der Vorstand muss eine a. o. Mitgliederversammlung einberufen, wenn der zehnte Teil (10%) der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.


§ 7 Abstimmungen

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern ein Gesetz oder diese
Satzung nichts anderes vorschreibt.


§ 8 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Viertel (75%) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Es müssen jedoch mindestens die Hälfte (50%) der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.

In die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht anwesend, so hat der Vorstand eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen. In der zweiten Versammlung ist Beschlussfähigkeit gegeben, auch wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend ist, wohl aber 2/3 der anwesenden Mitglieder auf Satzungsänderung des Vereins stimmen. Dies gilt auch für einen Beschluss über die Auflösung des Vereins.
Die Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung kann gleichzeitig mit der Einladung zur ersten Mitgliederversammlung erfolgen.


B. Der Vorstand


§ 9 Mitglieder des Vorstandes

Der Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

a) dem I. Vorsitzenden
b) dem II. Vorsitzenden
c) dem Kassen-/Schriftführer
d) dem Schießobmann (Schießwart)

Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der I. oder der II. Vorsitzende.
Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.


§ 10 Amtszeit des Vorstandes

Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf die Dauer von drei Jahren.
Die Vorstandsmitglieder führen nach Ablauf der Amtszeit die Geschäfte weiter, sofern eine Neuwahl noch nicht erfolgt ist.


§ 11 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.


III. Verwaltung der Vereinskasse


§ 12 Kassenführung

Verantwortlich für die gesamte Kassenführung ist der Kassen- und Schriftführer.

Er hat für die ordnungsgemäße, zweckentsprechende und wirtschaftliche Erledigung der Kassengeschäfte zu sorgen.
Zu Abwicklung des Zahlungsverkehrs unterhält der Verein Konten bei ortsansässigen Banken.
Der Bargeldbestand soll möglichst niedrig gehalten werden.
Einnahmen und Ausgaben dürfen nur gegen einen Beleg erfolgen.
Die Belege sind laufend zu nummerieren und in ein Kassenbuch einzutragen.

Am Schluss des Geschäftsjahres ist vom Kassenführer ein Jahresabschluss aufzustellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.


§ 13 Rechnungsprüfung

Zur Kontrolle einer ordentlichen Kassenführung und Rechnungslegung werden zwei Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung gewählt.
Diese sind ermächtigt, auf Antrag des Vorstandes Kassenprüfungen vorzunehmen. Festgestellte Mängel sind dem Vorstand zu melden.


IV. Schlussbestimmungen


§ 14 Auflösung des Vereins / Verbleib des Vermögens

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 75% der
stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
Vorhandenes Vermögen fällt bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks an den Hegering I Bad Harzburg oder an die Stadt Bad Harzburg; es ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (z. B. Naturschutzmaßnahmen, Hegebuschpflanzungen, Biotopschaffung- oder verbesserung usw.) zu verwenden.